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   BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20   

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BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20 (https://dejure.org/2022,27101)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20 (https://dejure.org/2022,27101)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 29 W (pat) 66/20 (https://dejure.org/2022,27101)
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  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12f. - GLÜCKSPILZ).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1101 ff.).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Ein Verhalten ist nur dann als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ m. w. N.).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 61).

    Auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und des Vortrags der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht und letztendlich die Feststellungslast trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel), können weder ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdeführerin noch die besonderen Umstände, die das Verhalten der Beschwerdegegnerin als sittenwidrig erscheinen lassen, mit der zur Löschung der angegriffenen Marke erforderlichen Sicherheit angenommen werden.

    Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht zweifelsfrei möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, GRUR 2006, 155 - Salatfix).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1101 ff.).

    Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls ergebenden Anhaltspunkte (EuGH a. a. O. Rn. 37, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal).

    Dabei kann aus den relevanten objektiven Umständen auf die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmeldung relevante subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne einer Behinderungsabsicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs geschlossen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2013, 792 Rn. 36 - Malaysia Dairy Industries; EuGH a. a. O. Rn. 42 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1034).

  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der gebotenen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 1043).

    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 61).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1064 ff).

  • OLG Stuttgart, 09.07.2020 - 2 U 355/19

    Markenrechtliche Ansprüche aus der Kennzeichnung von Waren; Internationale

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Das Oberlandesgericht Stuttgart habe mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az: 2 U 355/19, vgl. Bl. 66 ff. d. A.) im Verletzungsverfahren die Berufung der dortigen Beklagten und hiesigen Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Übrigen zurückgewiesen.

    Das Angebot der dortigen Beklagten und hiesigen Beschwerdeführerin habe "seinen Schwerpunkt in den USA, in Deutschland jedoch einen spürbaren wirtschaftlichen Effekt" (2 U 355/19 S. 18) gehabt, so das Oberlandesgericht.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12f. - GLÜCKSPILZ).

    Wenn ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung Dritten gegenüber für erforderlich hält, hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. auch EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 48, 49 - Goldhase; BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; BPatG, Beschluss vom 13.3. 2008, 26 W (pat) 153/04 - Tagesstempel).

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 61).

    Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht zweifelsfrei möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, GRUR 2006, 155 - Salatfix).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Auszug aus BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1101 ff.).

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
  • BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines

  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
  • BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

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